Auf dieser Seite informieren wir Sie über wichtige Rechtsprechung und aktuelle Themen.
Aktuelles
- Einrohrheizungen und die Abrechnung nach der VDI2077
- Eigentümerwechsel - wer muss zahlen (BGH NJW 1989, 1087, 1088 ff.)
- Eine Eigentümerversammlung und keiner geht hin … (§ 25 Abs. 3 und 4 WEG)
- Heizkostenverordnung
- Rauchmelderpflicht (Auszug aus § 44 Abs. 8 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz)
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer, sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
- Trinkwasserverordnung - automatische Nachfüllstation ist Pflicht
- Trinkwasserverordnung - der Verband informiert über die Legionellenprüfung
BGH-Entscheidungen
- Alteigentümer / Hausgeld und Altschulden (BGH: V ZB 16/95, Urteil vom 30.11.1995
Im diesem Urteil wird erklärt, dass der Alteigentümer weiter für die ausgebliebenen Hausgelder und Altschulden haftet.
- Bewirtschaftungskosten und Rückstellungen / Abrechnung (BGH: V ZR 44/09, Urteil vom 04.12.2009)
Bei dem Urteil 44/2009 wird geklärt, dass Bewirtschaftungskosten und Rückstellungen in der Abrechnung getrennt dargestellt werden müssen. Es muss auch daraus erkennbar sein, welche Zahlungen auf die Bewirtschaftungskosten und welche auf die Rückstellungen verbucht wurden. Im übrigen ist nur die Abrechnungsspitze abzurechnen. Dies bedeutet dass nur die Differenz zwischen dem Wirtschaftsplan und den tatsächlich angefallen Kosten in der Abrechnung aufzuführen sind.
- Eigentümerwechsel / Wer haftet für die Abrechnung (BGH: V ZB 10/87, Beschluss vom 21.04.1987)
Dieses Urteil regelt den Eigentümerwechsel. Der Verwalter hat demnach das gesamte Wirtschaftsjahr gegenüber dem neuen Eigentümer abzurechnen. Er ist für den Ausgleich der Abrechnungsspitze verantwortlich. Allerdings haftet er nicht für fehlendes Hausgeld des Alteigentümers.
- Der Verwaltungsbeirat in der WEG (BGH V ZR 126/09)[Das Urteil im Volltext finden Sie hier ...]
Auszüge aus dem WEG
§ 16 Nutzungen, Lasten und Kosten
(3) Die Wohnungseigentümer können abweichend von Absatz 2 durch Stimmenmehrheit beschließen, dass die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums im Sinne des § 556 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden, und die Kosten der Verwaltung nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach diesem oder nach einem anderen Maßstab verteilt werden, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.
(4) Die Wohnungseigentümer können im Einzelfall zur Instandhaltung oder Instandsetzung im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 oder zu baulichen Veränderungen oder Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 und 2 durch Beschluss die Kostenverteilung abweichend von Absatz 2 regeln, wenn der abweichende Maßstab dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt. Der Beschluss zur Regelung der Kostenverteilung nach Satz 1 bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile.
§ 25 Mehrheitsbeschluss
(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
(3) Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten.
§ 26 Bestellung und Abberufung des Verwalters
(1) (…) Die Bestellung darf auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Falle der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. Die Abberufung des Verwalters kann auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden. Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig vor, wenn der Verwalter die Beschluss-Sammlung nicht ordnungsmäßig führt. (…)
Luppert > Hausverwaltung